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Kann ich in der Probezeit gekündigt werden?

Die Probezeit gilt als gegenseitiges kennen lernen zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden. Ihre Dauer beträgt in der Regel drei Monate. In dieser Zeit ist es jederzeit sowohl von Seiten des Ausbildungsbetriebes, als auch des Auszubildenden möglich das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden.

Nach dem Ende der Probezeit kann man das Ausbildungsverhältnis nur beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Auszubildende die Ausbildung von sich aus aufgeben möchte.

 

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Steht mir bei Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis zu?

Ja, der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet seinen Auszubildenden bei Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis in schriftlicher Form auszustellen. In diesem Zeugnis müssen Angaben über die Art, Dauer und Ziel der Ausbildung aufgeführt sein. Des Weiteren müssen die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden schriftlich festgehalten sein. Auf Wunsch des Azubis kann das Zeugnis auch Angaben über Sozialverhalten beinhalten.

Wer sich bereits ein paar Monate vor der Abschlussprüfung bei anderen Unternehmen bewerben möchte kann bei seinem Ausbilder ein so genanntes „Vorzeugnis“ beantragen, welches er oder sie den Bewerbungsunterlagen beifügen kann.

 

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Welche Pflichten habe ich als Auszubildender?

Als Azubi habe ich u.a. folgende Pflichten:

- die mir übertragenden Aufgaben sorgfältig auszuführen

- den Anweisungen meiner Ausbilder/-innen zu folgen

- an betrieblichen Schulungen teilzunehmen

- den Berufsschulunterricht zu besuchen

- mich an festgesetzte Regeln zu halten, vernünftig mit Materialien welche mir zur Verfügung  gestellt werden umzugehen und die Betriebsgeheimnisse zu wahren.

 

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Wozu ist mein Ausbilder/meine Ausbilderin bzw. der Ausbildungsbetrieb verpflichtet?

In erster Linie ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet seinen Auszubildenden die Lerninhalte zu vermitteln welche diese für einen erfolgreichen Abschluss ihrer Berufsausbildung benötigen. Diese sind in der so genannten Ausbildungsordnung hinterlegt. Des Weiteren sind die Ausbilder/-innen dazu verpflichtet euch kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen welche für eure Berufsausbildung und eure Prüfungen erforderlich sind.

Selbstverständlich haben die Ausbilder/-innen auch darauf zu achten, dass ihr am Berufsschulunterricht teilnehmt und dass ihr nur Aufgaben erhaltet die dem Ausbildungszweck dienen und euch nicht gefährden.

 

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Kann man die Ausbildung verkürzen?

In der Regel ist es möglich die Ausbildungszeit zu verkürzen wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Hierfür werden u.a. die schulischen und betrieblichen Leistungen des/der Auszubildenden begutachtet. Sollten alle Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung sprechen, müssen der Ausbilder/die Ausbilderin und der oder die Auszubildende einen gemeinsamen Antrag stellen.

 

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Wann kann ich als Auszubildender freigestellt werden?

Der Ausbildungsbetrieb hat seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an betrieblichem Unterricht und Prüfungen freizustellen.

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind zudem für die Teilnahme an Personalratssitzungen, die Erledigung von Aufgaben und Wahrnehmung von Terminen, welche sie in ihrer Funktion ausüben, zusätzlich freizustellen.

 

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Sind Azubis verpflichtet nach einem Tag in der Berufsschule noch in den Betrieb zu gehen?

In der Regel wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden pauschal mit acht Stunden Arbeitszeit gleichgesetzt. Nach § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes braucht man danach nicht mehr in den Betrieb zu gehen. Sollte der oder die Auszubildende einen Berufsschultag weniger als 5 Unterrichtsstunden haben ist dieser verpflichtet im Betrieb zu erscheinen.

Findet der Berufsschulunterricht im Block statt wird dieser mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Auszubildenden an fünf Tagen und mindestens 25 Stunden die Schule besuchen.

 

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Kontakt

Geschäftsführer: Michael Quente
Fachgruppe Straßenbau
komba gewerkschaft
Warendorfer Straße 14
48145 Münster
Telefon: 0162 / 2398386
Mail: info(at)komba-strassenbau.de

 

Ansprechpartner der Jugend:
Maike Kohl
Telefon: 02151 819-387
Mail: jugend(at)komba-strassenbau.de

 

Seniorenbeauftragter: Johannes Krips
Mail: senioren(at)komba-strassenbau.de

Stellvertreterin: Sabine Wilhelmi
Telefon: 02221 8397-211

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