10.05.2024 / komba gewerkschaft nrw

Info der Kommission Schwerbehindertenrecht – 02/2024

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Kostentragung der Vertrauensperson beim BEM

Das Teilhabestärkungsgesetz hat den Beschäftigten mit § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX die Möglichkeit eröffnet, beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen. Bei dieser Vertrauensperson darf es sich sogar um eine*n Rechtsanwält*in handeln. Wer für die Kosten für die Hinzuziehung einzustehen hat, normiert § 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX jedoch nicht, so dass die kom-ba gewerkschaft nrw die Frage nach der Kostentragungspflicht näher beleuchtet hat.

Mehr Infos zum Thema in unserer aktuellen Info der Kommission für Schwerbehindertenrecht 02/2024 finden Sie im internen Mitgliederbereich der komba gewerkschaft nrw:

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Fachgruppe Straßenbau
komba gewerkschaft
Warendorfer Straße 14
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Telefon: 0162 / 2398386
Mail: info(at)komba-strassenbau.de

 

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Telefon: 02151 819-387
Mail: jugend(at)komba-strassenbau.de

 

Seniorenbeauftragter: Johannes Krips
Mail: senioren(at)komba-strassenbau.de

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Telefon: 02221 8397-211

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